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REACH


Infos zur REACH-Verordnung

Bei Wälzlagern handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) um Erzeugnisse, da die spezifische Form bzw. die Gestalt in größerem Maße die Funktion bestimmt als die chemische Zusammensetzung. Eventuell vorhandene Schmierstoffe oder Stoffe zur Konservierung gelten als integraler Bestandteil des Erzeugnisses.

Erzeugnisse an sich sind unter REACH nicht registrierungspflichtig

Des Weiteren gibt es eine Mitteilungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent in dem Erzeugnis enthalten sind und mit mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden (Artikel 7 Absatz 2). Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikel 57 erfüllt (z.B. CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d. h., in eine sog. Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.

Sollte LFD einen mitteilungspflichtigen Stoff verwenden, werden wir diesen hier aufführen.  

Mitteilungspflichtige Stoffe: In Dichtungen als Weichmacher

  • Bis-(2-ethylhexyl) phthalate (DEHP) > 0.1%
  • Benzylbutylphthalat (BBP) > 0,1%
  • Dibutyl phthalate (DBP) > 0.1%
  • Diisobutyl phthalate (DIBP) > 0.1%

Alle Dichtungen ab Herstellungsdatum 01.06.23 sind frei von DEHP, BBP, DBP und DIBP.